Nach dem Gesetz 12/2023 (26. Mai 2023) gehen bei Mietverträgen für Hauptwohnsitze die Maklerprovision und die Vertragsabschlusskosten zu Lasten des Vermieters.
1- Mietverträge für andere Zwecke als die Hauptwohnung, das heißt, es handelt sich nicht um den Hauptwohnsitz des Mieters (zum Beispiel Saison-, Monats- oder Ferienvermietungen).
2- Mietverträge für Immobilien, die für nicht-wohnliche Zwecke bestimmt sind (Geschäftsräume, Büros, Lagerhallen, Arbeitsräume) und nicht unbedingt dem Wohnungsregime unterliegen.
3- Als „luxuriös“ eingestufte Wohnungen (oder von großer Fläche/über einem bestimmten Schwellenwert gemäß dem LAU, die möglicherweise nicht unter das reguläre Wohnungsregime fallen). Mietverträge für Wohnungen, ob dauerhaft oder nicht, deren Fläche 300 Quadratmeter übersteigt oder deren anfängliche Jahresmiete das 5,5-fache des gesetzlichen Mindestlohns übersteigt, unterliegen dem Sonderregime für luxuriöse Wohnungen gemäß dem Gesetz 29/1994 über städtische Mietverträge. Als Richtwert gilt diese Regelung für Wohnungen mit einer monatlichen Miete von mehr als ca. 7.275 € oder mit einer Fläche von mehr als 300 m².
In den Fällen 1, 2 und 3 sind die Maklergebühren vollständig vom Mieter zu zahlen.
Bei Wohnimmobilien: 1,5 Monate zuzüglich der geltenden Mehrwertsteuer.
Bei Geschäftsräumen, Büros, Lagerhallen und Kanzleien: 2 Monate zuzüglich der entsprechenden Mehrwertsteuer.